AGB Bildungs- und Betreuungsvertrag Bayern

§ 1 Aufnahme, Vereinbarung zur Bildung, Erziehung und Betreuung

(Stand: 01.09.2024)

  1. Die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder erfolgt auf Grundlage der für Kindertagesstätten geltenden gesetzlichen Regelungen nach § 22 SGB VIII und des vom Träger entwickelten pädagogischen Konzeptes, das sich am Bayerischen Erziehungs- und Bildungsplan orientiert.
  2. Die Betreuung erfolgt in für diesen Zweck genehmigten Räumen der KTS Verwaltungs GmbH und kann auch in einer anderen Einrichtung des Trägers oder eines Kooperationspartners durchgeführt werden, wenn und solange dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
  3. Die Eingewöhnungszeit erfolgt unter aktiver Einbeziehung der Personensorgeberechtigten nach dem Eingewöhnungsmodell und -plan von Kita Luna. Bei Neueröffnungen kann das Eingewöhnungsmodell abweichen. Je nach Entwicklungsstand und Verhalten des Kindes kann die Eingewöhnungszeit zwischen zwei bis sechs Wochen (im Einzelfall ggf. länger) betragen. Die genaue Dauer ist abhängig vom Wohl des Kindes, von seinen Personensorgeberechtigten und von der professionellen Einschätzung der Bezugspersonen. Die Eingewöhnungsphase ist ein Kernstück der pädagogischen Arbeit. Sie ist für die positive Entwicklung, das Wohlbefinden und die Integration des Kindes innerhalb der Gruppe entscheidend. Deswegen ist die Anwesenheit der Begleitperson des Kindes während der ersten Wochen der Eingewöhnungsphase Voraussetzung. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, jederzeit erreichbar zu sein, um kurzfristig ihr Kind abholen zu können.
  4. Die Aufsichtspflicht der Einrichtung beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Einrichtung und endet mit der Übergabe an die abholberechtigten Personen. Beim Bringen und Abholen des Kindes ist die An- bzw. Abmeldung beim zuständigen Fachpersonal erforderlich. Abholberechtigte Personen müssen mind. das 14. Lebensjahr vollendet haben. In einem gesonderten Formular teilen Sie uns bitte die von Ihnen abholberechtigten Personen mit und verpflichten sich, diese stets aktuell zu halten. Die abholberechtigten Personen müssen sich bei Erstkontakt oder auf Verlangen des Fachpersonals ausweisen.
  5. Während gemeinsamer Veranstaltungen mit Kindern und Personensorgeberechtigten innerhalb und außerhalb der Einrichtung obliegt den Personensorgeberechtigten die Aufsichtspflicht.
  6. Die Kinder werden in der Kindertagesstätte vollversorgt.
  7. Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch Abschluss eines schriftlichen Betreuungsvertrages zwischen der KTS Verwaltungs GmbH und den Personensorgeberechtigten. Mit der Aufnahme erkennen die Personensorgeberechtigten diese AGB, die Konzeption und die Gebührenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie alle ausgehändigten Merk- und Infoblätter an, und lassen diese wirksame Vertragsbestandteile werden.
  8. Der Träger ist berechtigt, die Konzeption und Betreuungsordnung der Kindertageseinrichtung auch während des laufenden Betriebsjahres zu ändern. Änderungen werden den Eltern rechtzeitig, z.B. durch Aushang in der Kindertageseinrichtung, bekannt gegeben.
  9. Es werden grundsätzlich nur Kinder aufgenommen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Erstwohnsitz) in München haben.
  10. Kinder, die an ansteckenden Krankheiten leiden, können nicht aufgenommen werden.
  11. Der Entscheidung zur Aufnahme der Kinder liegen grundsätzlich die einschlägigen Regelungen der jeweils gültigen Satzung über den Besuch der Kinderkrippen, Häuser für Kinder, Kindergärten und Horte der LHS München zugrunde.

 

§ 2 Regelbetreuungszeiten

  1. Die Betreuung beginnt und endet grundsätzlich in der Einrichtung. Sie erfolgt im Rahmen der Öffnungszeiten der Einrichtung. Grundsätzlich gelten die gebuchten Zeiten für die Dauer des Bildungs- und Betreuungsvertrages. Die Eltern verpflichten sich, die gebuchte Betreuungszeit einzuhalten. Eine z.B. durch Krankheit bedingte Abwesenheit des Kindes ist bis spätestens 8:30 Uhr in der Kita mitzuteilen. Eine Erhöhung der Buchungszeiten ist nach Absprache und anschließender schriftlicher Vereinbarung mit der Kita-Leitung möglich. Eine Verkürzung der Buchungszeiten ist grundsätzlich nur zum 01.09. eines Jahres, nach Absprache mit der Kita-Leitung, möglich.
  2. Mit der Anmeldung des Kindes haben sich die Personensorgeberechtigten zu den Buchungszeiten und den gewöhnlichen, täglichen Hol- und Bringzeiten zu äußern. Sie sind endgültig in dem Betreuungsvertrag festzuhalten und bindend. Der Begriff Buchungszeiten im Sinne dieser AGB umfasst insbesondere auch die Anzahl der Wochentage, an welchen das Kind die Kindertageseinrichtung besucht. Diese beträgt in der Regel fünf Tage und kann nicht dauerhaft verkürzt werden.
  3. Die Kinder sind in der vereinbarten Betreuungszeit abzuholen. Sollte die Abholung nach der regulären Öffnungszeit der Kindertageseinrichtung erfolgen, wird selbstverständlich ein/e PädagogIn in der Einrichtung bleiben und sich des Kindes annehmen. In diesem Fall muss umgehend eine telefonische Mitteilung erfolgen und es wird ein Entgelt von 30 € pro angefangene halbe Stunde Betreuungszeit berechnet. Der Betrag wird per Lastschrift mit dem nächsten fälligen Monatsbeitrag abgebucht.
  4. Die Schließzeiten werden rechtzeitig durch das Weiterleiten der Jahresplanung bekanntgegeben.
  5. Vorübergehende Kürzungen der Öffnungszeiten in besonderen Fällen, wie z.B. Personalausfall, Krankheiten und Ähnlichem, sind der Leitung nach Weisung des Trägers vorbehalten. Die Tageseinrichtung kann ferner auf behördliche Anordnung oder aus anderen zwingenden Gründen geschlossen werden. Ein Anspruch auf Betreuung besteht auf Grund dieses Vertrages während einer solchen Schließung nicht.

§ 3 Besuchsgebühren und Verpflegungspauschale

  1. Die Besuchsgebühren und die Verpflegungspauschale (zusammen: „Betreuungskosten“) für diesen Betreuungsvertrag ergeben sich aus der aktuellen Beitrags- und Gebührenordnung, die auf unserer Website kita-luna.de unter der jeweiligen Einrichtung abrufbar ist und Bestandteil des Bildungs- und Betreuungsvertrages sind.
  2. Die Höhe der Besuchsgebühren sowie die Verpflegungspauschale können in Abhängigkeit von der Veränderung der laufenden staatlichen Zuschüsse, staatlicher Vorgaben, den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst, an denen sich die Gehälter orientieren, sowie der allgemeinen Steigerung der Lebenshaltungskosten (insbes. Energie, Miete, Lebensmittel) erhöht bzw. abgesenkt werden. Eine Erhöhung wird den Personensorgeberechtigten verbunden mit dem Angebot, den Vertrag zu den bestehenden Bedingungen, aber mit geänderter Besuchsgebühr bzw. Verpflegungspauschale fortzusetzen, (wenn möglich, mit einer Vorlaufzeit von drei Monaten) mitgeteilt. Widersprechen die Personensorgeberechtigten nicht innerhalb eines Monats schriftlich oder per Textform nach Kommunikation der Anpassung der Besuchsgebühren bzw. Verpflegungspauschale, gilt die neue Gebühr bzw. Pauschale zwischen den Parteien als vereinbart. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der neuen Gebühr bzw. Pauschale innerhalb dieses Zeitrahmens, ist die KTS Verwaltungs GmbH berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Den Personensorgeberechtigten steht bei Anpassungen auch ein fristloses und kostenfreies Kündigungsrecht zur Verfügung.
  3. Die Anpassung der Besuchsgebühren und/oder der Verpflegungspauschale wird in der Regel zum 01.09. eines Jahres erfolgen.
  4. Die Betreuungskosten im ersten Monat sind abhängig vom Startdatum. Startet das Kind bis zum 21. eines Monats, dann werden die vollen Betreuungskosten fällig. Bei einem Start am 22. eines Monats oder später, werden für diesen Monat keine Betreuungskosten fällig.
  5. Die Parteien sind sich einig, dass die Betreuungskosten auf einer Mischkalkulation der Betreuungseinrichtung beruhen. Aus diesem Grund sind sowohl die Besuchsgebühren als auch die Verpflegungspauschale während der Laufzeit des Betreuungsvertrages unabhängig davon zu entrichten, ob das Kind die Kindertageseinrichtung besucht oder z.B. wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen abwesend ist. Die Betreuungskosten sind auch während der Schließzeiten zu entrichten.
  6. Die Besuchsgebühren und die Verpflegungspauschale sind monatlich im Voraus zu entrichten und werden ausschließlich im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren jeweils zum Monatsbeginn eingezogen. Die Personensorgeberechtigten erteilen der KTS Verwaltungs GmbH insoweit ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat und verpflichten sich, alle für den Einzug der Beiträge relevanten Änderungen (z.B. der Bankverbindung) rechtzeitig bekanntzugeben und für eine ausreichende Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen. Die durch eine von den Personensorgeberechtigten zu verantwortende Rücklastschrift entstehenden Gebühren der beteiligten Banken sind von den Personensorgeberechtigten zu tragen. Zusätzlich anfallende Bankspesen (z.B. für Überweisungen aus dem Ausland) sowie eventuelle Mahn- und sonstige Kosten zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche der KTS Verwaltungs GmbH sind ebenfalls von den Personensorgeberechtigten zu tragen.

 

§ 4 Erkrankungen / Vorsorgeuntersuchungen / Impfberatung

  1. Am Tag des Betreuungsstarts ist die unterzeichnete Anlage „Ärztliche Bescheinigung“ vorzulegen, aus der ersichtlich wird, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist und aus ärztlicher Sicht keine Einwände gegen den Besuch einer öffentlichen Einrichtung bestehen. Die Bescheinigung beinhaltet zudem eine Bestätigung über die Teilnahme an der fälligen, altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung und der ärztlichen Impfberatung. Zudem ist nachzuweisen, dass die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen stattgefunden haben. Wenn dieser Impfpflicht nicht nachgekommen wird, sind wir als Träger verpflichtet, diese Information an das Gesundheitsamt weiterzuleiten. Der Vertragsabschluss wird bei Nichteinhaltung unwirksam. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter als 14 Tage sein.
  2. Jede Erkrankung eines Kindes und jeder Fall einer übertragbaren Krankheit in der Wohngemeinschaft des Kindes sind der Einrichtung unverzüglich zu melden. Ferner ist die Einrichtung ebenfalls unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Kind die Einrichtung aus anderen Gründen nicht besuchen kann.
  3. Kinder, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, dürfen gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen. Wenn Personensorgeberechtigte eine übertragbare Krankheit beim Kind (z.B. Diphtherie, Hirnhautentzündung, Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Paratyphus, Röteln, Scharlach, Virushepatitis, Windpocken usw.) feststellen, sind sie verpflichtet, die Art der Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich der Leitung der Kindertageseinrichtung mitzuteilen. Nach Ende der meldepflichtigen Krankheit ist am ersten Betreuungstag ein ärztliches Attest vorzulegen, welches bescheinigt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Bei der Erkrankung mit Windpocken benötigen auch Geschwisterkinder ohne Immunität vor Besuch der Einrichtung ein ärztliches Attest, das bescheinigt, dass von ihnen keine Ansteckungsgefahr ausgeht und sie aus ärztlicher Sicht eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen dürfen.
  4. Bei Erkrankung eines Kindes während der Betreuungszeit werden die Personensorgeberechtigten unverzüglich informiert und das Kind muss abgeholt werden. Grundsätzlich steht das Wohl der Kinder an erster Stelle. Die Personensorgeberechtigten sind sodann für die Konsultation eines Arztes verantwortlich.
  5. Die Verabreichung von Medikamenten während des Aufenthaltes in einer Kindertagesstätte ist nicht verpflichtend. Die Verabreichung ist nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten möglich. Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten wird zusätzlich zur Einverständniserklärung eine verordnete Dosierungsanleitung des behandelnden Arztes und dessen Unterschrift benötigt. Während des Verabreichungszeitraumes eines Medikaments tragen die Personensorgeberechtigten die volle Verantwortung und weder Kita Luna noch einzelne MitarbeiterInnen – außer in Fällen von Vorsatz und grobem Verschulden – haften für Schäden durch die Medikamentenvergabe. Grundsätzlich werden keine fiebersenkenden und schmerzstillenden Medikamente von unseren MitarbeiterInnen an die Kinder verabreicht.
  6. Die Personensorgeberechtigten bestätigen mit Unterzeichnung des Betreuungsvertrages, dass sie das Infoblatt „Geimpft – geschützt“ und die Belehrung nach § 34 Abs. 5 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zusammen mit dem Betreuungsvertrag erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen haben.
  7. Sollte ein Kind bereits vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung an Allergien leiden oder nach Aufnahme eine Unverträglichkeit gegen bestimmte Lebensmittel oder Substanzen entwickeln, verpflichten sich die Eltern, diese Umstände unverzüglich und ohne schuldhaftes Verzögern der Kindertageseinrichtung unter Bekanntgabe der Art und des Umfanges der Allergie anzuzeigen. Das pädagogische Personal ist in geeignete Notfallmaßnahmen, ggf. unter Zuhilfenahme eines Mediziners, einzuweisen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift wird insbesondere auf § 7 Abs. 4.2 hingewiesen.

 

§ 5 Versicherungsschutz und Haftung

  1. Kinder sind gemäß § 2 Abs. 8a SGB VIII auf dem direkten Weg zur und von der Kindertageseinrichtung, während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung und bei allen Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung außerhalb des Grundstückes versichert. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf Behandlungs- und Rehabilitationskosten, nicht jedoch auf Sachschäden oder Schmerzensgeld.
  2. Die Kindertageseinrichtung haftet – außer in Fällen von Vorsatz und grobem Verschulden – nicht für den Verlust oder die Beschädigung der Privatsachen der Kinder oder sonstige Schäden. Es wird den Personensorgeberechtigten daher empfohlen, ihren Kindern keine wertvollen Sachen beim Besuch der Kindertageseinrichtung zu überlassen. Außerdem wird empfohlen, persönliche Sachen des Kindes mit dem jeweiligen Namen zu beschriften.
  3. Bei einem Unfall während der Betreuungszeit ist die Einrichtung für die sofortige Information der Personensorgeberechtigten verantwortlich. Ist eine sofortige Vorstellung beim Arzt notwendig, trägt die Einrichtung dafür Sorge. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, ihre angegebene Notfallnummer für die Erreichbarkeit in den geführten Listen stets zu aktualisieren.
  4. Alle Unfälle auf dem Hin- und Rückweg sind durch die Personensorgeberechtigten unverzüglich der Leitung der Kindertageseinrichtung zu melden. Die Meldung an den Unfallversicherungsträger obliegt der Leitung der Kindertageseinrichtung.

§ 6 Elternarbeit

  1. Kinder, Personensorgeberechtigte und PädagogInnen stehen in einem engen Beziehungsverhältnis in einer Zeit, in der die Kinder bedeutende Entwicklungsprozesse durchlaufen. Nur im Miteinander ist es möglich, Kinder in ihrer ganzheitlichen Entwicklung wahrzunehmen und zu begleiten. Durch gegenseitiges Vertrauen und Respekt bauen wir unsere Erziehungspartnerschaft auf. Wir nehmen uns Zeit für die Begleitung der Kinder und Personensorgeberechtigten bei Übergängen und schaffen Kommunikationsmöglichkeiten für einen kontinuierlichen und transparenten Austausch. Es finden regelmäßige Elterngespräche und Elternabende statt.
  2. Der Elternbeirat wird jährlich gewählt. Er ist ein beratendes Gremium. Seine Aufgabe ist die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Elternschaft und Kindertageseinrichtung.
  3. Die Beteiligungsrechte der Personensorgeberechtigten richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.

 

§ 7 Kündigungen und Vertragsende

  1. Der Vertrag und somit die Verpflichtung zur Leistung und Gegenleistung erlischt automatisch bei:

Ausgenommen hiervon sind Plätze/Verträge die nach §§ 90 ff SGB VIII mit Vorlage des Antrages oder der Bewilligung gem. SGB XII oder nach § 35 a SGB VIII belegt werden.

Bei allen Altersklassen erlischt der Vertrag automatisch mit Ablauf des Monats August des Bildungsjahres, in welchem das Kind seinen Hauptwohnsitz nicht mehr in der Landeshauptstadt München hat.

  1. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten zwei Monate zum Monatsende. Eine Kündigung mit Austrittsdatum zum 31.07. eines Jahres ist aufgrund der nachfolgenden Schließzeit ausgeschlossen.
  2. Bei Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von zwei Monaten hat die KTS Verwaltungs GmbH Anspruch auf Zahlung der nach diesem Vertrag geschuldeten Betreuungskosten bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte, unabhängig davon, ob das Kind das Betreuungsangebot wahrnimmt oder nicht. Falls das Kind die Betreuung bei Kita Luna nicht bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist wahrnimmt und der Betreuungsplatz nicht durch die KTS Verwaltungs GmbH nachbesetzt werden kann, werden die Gastkindgebühren für die jeweilige Betreuungskategorie fällig
  3. Der Betreuungsvertrag kann von beiden Seiten auch aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beendet werden.
    • Den Personensorgeberechtigten steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ende des auf die Kündigung folgenden Monats, z.B. bei dauerhafter schwerwiegender Erkrankung des Kindes, zu. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund muss entsprechend nachgewiesen werden.
    • Bei Kündigung seitens der KTS Verwaltungs GmbH ist es ausreichend, wenn die Kündigungserklärung einem Personensorgeberechtigten ausgehändigt wird. Die Personensorgeberechtigten bevollmächtigen sich gegenseitig zum Empfang der Kündigung. Der Träger kann den Vertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen und das Kind vom Besuch der Einrichtung ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
  1. Die Eltern verpflichten sich während der Vertragslaufzeit, ihr Kind in keiner anderen Kita betreuen zu lassen. Verstoßen sie gegen diese Verpflichtung, haben sie der Einrichtung einen dadurch eintretenden Verlust staatlicher und kommunaler Förderung zu ersetzen.

 

§ 8 Genehmigungen

  1. Die Personensorgeberechtigten sind einverstanden mit der Speicherung personenbezogener Daten der Personensorgeberechtigten und des Kindes zu Zwecken der Durchführung dieser Vereinbarung (siehe § 9).
  2. Die Verarbeitung der von den Personensorgeberechtigten im Vertrag angegebenen personenbezogenen Daten ist zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses erforderlich und beruht auf Art. 6 Abs. 1b und c DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die vorgenannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
  3. Die Personensorgeberechtigten sind mit der Weiterleitung personenbezogener Daten der Personensorgeberechtigten und des Kindes an die notwendigen behördlichen Stellen einverstanden (siehe § 9).
  4. Bildmaterial von Kindern wird nur mit vorherigem Einverständnis der Personensorgeberechtigten in der Kita sowie für die Öffentlichkeitsarbeit verwendet. Die Einverständniserklärung wird beim Eingewöhnungsgespräch ausgehändigt und ist bei Antritt des Betreuungsbeginns ausgefüllt und unterschrieben in der Einrichtung abzugeben.
  5. Mit den Kindern werden Ausflüge und Spaziergänge unternommen, gelegentlich werden hierzu auch öffentliche Verkehrsmittel genutzt.

 

§ 9 Datenschutz

Der Träger ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere den Schutz von Sozialdaten entsprechend der Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. V. m. denen des SGB VIII sowie des SGB I und X zu gewährleisten.

  1. Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung

KTS Verwaltungs GmbH, Haidelweg 46, 81241 München
Telefon: 089 / 20 18 43 31 – 0, Fax: 089 / 20 18 43 31 – 35, E-Mail: verwaltung@kita-luna.de

  1. Genutzte Daten

Die KTS Verwaltungs GmbH verarbeitet personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) im Rahmen der Begründung und Durchführung des mit den Personensorgeberechtigten geschlossenen Vertragsverhältnisses zur Sicherstellung der Betreuungsleistungen und zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der Kinder. Im Rahmen der Vertragsbeziehung müssen diejenigen personenbezogenen Daten bereitgestellt werden, die für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten (insbes. Betreuungsleistungen und Kindesfürsorge) erforderlich sind. Relevante personenbezogene Daten sind z.B. Personalien der Eltern/Personensorgeberechtigten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Kontaktdaten, Staatsangehörigkeit) sowie des betreuten Kindes. Für die Abwicklung evtl. Zahlungsverpflichtungen werden entsprechende Bankverbindungsdaten erhoben.

  1. Verarbeitungszweck und Rechtsgrundlage

Die KTS Verwaltungs GmbH verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Regelungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG).

Soweit die Personensorgeberechtigten uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (z.B. Foto- und Filmaufnahmen) gegeben haben, ist die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die bis zum Widerruf verarbeiteten Daten sind dann rechtmäßig verarbeitet und von einem solchen Widerruf nicht berührt.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (z.B. Vormerkung) sowie zur Abwicklung unserer mit Ihnen bestehenden vertraglichen Beziehungen.

Die Erhebung personenbezogener Daten erfolgt auch in Umsetzung gesetzlicher Vorgaben zur Sicherstellung der Betreuungsleistungen (§§ 61 ff SGB VIII, §§ 67 ff SGB X).

Hierzu zählen z.B. die Erhebung von Gesundheitsdaten des zu betreuenden Kindes sowie ggf. Angaben zu Ernährungseinschränkungen. Die Erhebung dieser Daten beruht ebenfalls auf Angaben der Personensorgeberechtigten.

  1. Datenweitergabe

Innerhalb des Trägers (Geschäftsstelle und Kitas) erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf die Daten, soweit sie diese zur Erfüllung vertraglicher und gesetzlicher Pflichten benötigen. Auch von der KTS Verwaltungs GmbH ggf. eingesetzte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen können zu festgelegten Zwecken Daten erhalten. Eine evtl. Weitergabe zu Werbezwecken erfolgt nicht. Eine Datenweitergabe an Empfänger außerhalb der KTS Verwaltungs GmbH erfolgt nur, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder Sie als Personensorgeberechtigte eingewilligt haben. Eine Datenübermittlung an Stellen außerhalb der EU erfolgt nicht.

  1. Speicherung der Daten

Die KTS Verwaltungs GmbH verarbeitet und speichert die personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Dies bedeutet, dass auch nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses noch gesetzlich geregelte Aufbewahrungsfristen zu beachten sind. Die sonstige allgemeine Aufbewahrungsfrist ist auf max. drei Jahre begrenzt.

  1. Das Datenschutzrecht der Personensorgeberechtigten

Mit den vorstehenden Angaben kommt die KTS Verwaltungs GmbH der Informationspflicht bei Erhebung personenbezogener Daten gem. Art. 13 Abs. 1 DSGVO nach. Den Personensorgeberechtigten steht ein Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu. Darüber hinaus haben Personensorgeberechtigte das Recht,

 

§ 10 Wohnsitz der Personensorgeberechtigten

Im Bayerischen Kinderbetreuungsgesetz ist geregelt, dass Träger von Kindertageseinrichtungen einen kinderbezogenen Förderanspruch gegenüber den Gemeinden haben, in denen die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Gemeinden leisten für Kinder aus ihrem Bereich einen anteiligen Zuschuss an Kindertageseinrichtungen außerhalb des eigenen Gemeindegebietes. Sofern Personensorgeberechtigte während der Laufzeit des Vertrages ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, verpflichten sie sich, die KTS Verwaltungs GmbH hierüber unverzüglich zu informieren. Ab dem Zeitpunkt des Umzuges werden einkommensunabhängig die jeweiligen Höchstsätze für Gastkinder erhoben (siehe Gebührenordnung).

 

§ 11 Schlussbestimmung

  1. Die Personensorgeberechtigten haben unverzüglich für den Vertrag wesentliche Änderungen dem Träger schriftlich mitzuteilen, wie z.B. Name und Daten des Kindes, Name und Anschrift der Eltern, Familienstand, Sorgeberechtigung, Wohnanschrift oder Bankverbindung, Anspruch auf Eingliederungshilfe und auf integrative Betreuung sowie Rückstellung des Kindes von der Aufnahme in die Grundschule nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG.
  2. Die als Personensorgeberechtigten bezeichneten Personen versichern, dass ihnen die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind i. S. v. § 1626 Abs. 2 BGB (Personensorge) obliegt und ihnen gem. § 1629 Abs. 1 BGB die Vertretung des Kindes gemeinschaftlich zusteht. Ist vorstehend nur eine Person als personensorgeberechtigt bezeichnet, versichert diese, dass ihr die alleinige elterliche Sorge i. S. d. §§ 1626, 1629 BGB zusteht und sie das Kind allein vertritt. Steht einer Personenmehrheit die gesetzliche Vertretung des Kindes gemeinschaftlich zu, bevollmächtigen sich hiermit die gesetzlichen Vertreter des Kindes wechselseitig in der Weise, dass jeder von ihnen allein berechtigt ist, Willenserklärungen mit Wirkung für die übrigen Personen entgegenzunehmen oder abzugeben.
  3. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem in diesem Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen.
  4. Die pädagogische Konzeption und weitere schriftliche Vereinbarungen sind Bestandteil dieses Betreuungsvertrages.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist München. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

Der Bildungs- und Betreuungsvertrag wird für beide Parteien rechtlich bindend mit Unterschrift des Vertrages und des SEPA-Mandats.